Die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei für den Einflug in ihr oder den Ausflug aus ihrem Gebiet von Luftfahrzeugen, die im internationalen Luftverkehr eingesetzt werden, oder für den Betrieb und die Navigation solcher Luftfahrzeuge während ihres Aufenthalts in diesem Gebiet gelten für die benannte(n) Luftverkehrsgesellschaft(en) der anderen Vertragspartei.