Jede Vertragspartei hat das Recht, ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen für den Zweck zu benennen, die vereinbarten Dienste auf den angegebenen Strecken zu betreiben, und diese Benennungen zurückzuziehen oder zu ändern. Diese Benennungen werden schriftlich vorgenommen und der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege übermittelt.