Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Artikel des Abkommens aufgeführten Rechte zum Zwecke des Betriebs internationaler Luftverkehrsdienste auf den im Anhang zu diesem Abkommen aufgeführten Strecken. Diese Dienste und Strecken werden im Folgenden als „vereinbarte Dienste“ bzw. „festgelegte Strecken“ bezeichnet. Das (die) von jeder Vertragspartei benannte(n) Luftfahrtunternehmen, das (die) einen vereinbarten Dienst auf einer bestimmten Strecke betreibt (betreiben), hat (haben) zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechten das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei an den für diese Strecke im Anhang aufgeführten Punkten Zwischenlandungen im Gebiet der anderen Vertragspartei zu machen, um Fluggäste, Fracht und Post im internationalen Verkehr einzeln oder kombiniert aufzunehmen und/oder abzusetzen.
Die Erteilung von Verkehrsrechten gemäß Absatz (2) umfasst nicht die Gewährung des Rechts, Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post zwischen Punkten im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die die Rechte gewährt, und Punkten im Hoheitsgebiet eines Drittlandes oder umgekehrt zu befördern (Rechte der „fünften Freiheit“). Die Verkehrsrechte der fünften Freiheit werden nur auf der Grundlage der Genehmigung der Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien gemäß dem Anhang gewährt.