Internationales Übereinkommen zur Unterdrückung der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor bei der Streichholzfabrikation
Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1921,
Vertrag – Multilateral
Artikel 5
24.09.1921
89/03 Gesundheit
Den Staaten, die dieses Abkommen nicht unterzeichnet haben, steht es frei, ihren Beitritt in einer Urkunde zu erklären, die an den Schweizerischen Bundesrat zu richten und von diesem einem jeden der anderen Vertragsstaaten bekanntzugeben ist.
Die im Artikel 4 für das Inkrafttreten dieses Abkommens vorgesehene Frist wird für die Staaten, die es nicht unterzeichnet haben, sowie für Kolonien, Besitzungen oder Schutzgebiete auf fünf Jahre von dem Zeitpunkt ihres Beitritts an verlängert.
26.06.2024
10010185
NOR40262314