Internationales Übereinkommen zur Unterdrückung der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor bei der Streichholzfabrikation
Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1921,
Vertrag – Multilateral
Artikel 4
24.09.1921
89/03 Gesundheit
Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen spätestens bis zum 31. Dezember 1908 bei dem Schweizerischen Bundesrate hinterlegt werden.
Über die Hinterlegung soll ein Protokoll aufgenommen werden; von diesem soll jedem der vertragschließenden Staaten eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden.
Das gegenwärtige Abkommen tritt drei Jahre nach dem Schlusse des Hinterlegungsprotokolls in Kraft.
26.06.2024
10010185
NOR40262313