Einführung des Klimatickets
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2025,
römisch fünf
Anlage 5
01.07.2024
18.04.2025
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
„Servicestelle“ ist jede bediente (nicht: Automat) und stationäre (nicht: Lenkerin bzw. Lenker, Zugbegleiterin bzw. Zugbegleiter) Vertriebsstelle der zum Vertrieb des Tickets berechtigten Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen, z. B. Schalter, Kundenservicecenter.
Das KlimaTicket Ö 18 ist für alle Personen, die frühestens am 1.1.2006 geboren wurden und zum Zeitpunkt der Ticketausstellung
Sub-Litera, a, b dem 18. Geburtstag bis einen Tag vor dem 21. Geburtstag einmalig für die Dauer eines Jahres verfügbar. Bei einer Fahrscheinkontrolle ist ein amtlicher Lichtbildausweis oder die e-card mit Foto vorzuweisen.
Art des Entgelts | Höhe |
Ersatzleistungsentgelt für die Ersatzausstellung bzw. Änderungsausstellung | € 10 |
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2024,
Nostalgiebahn, Tourismusbahn, Vorname, Vertragsdaten
22.04.2025
20011636
NOR40262291