Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2024,
BG
Paragraph 19
06.06.2024
NEHG 2022
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Die Überführungsphase wird bis zum 31. Dezember jenes Jahres fortgesetzt, das vor dem Jahr liegt, für welches Emissionszertifikate gemäß dem 8. Abschnitt EZG 2011 abgegeben werden müssen. Der Ausgabewert für nationale Emissionszertifikate beträgt im Fall der Fortsetzung den in Paragraph 10, für das Jahr 2025 festgesetzten Wert. Die Bestimmungen der Überführungsphase sind in der letztgültigen Fassung weiterhin anzuwenden.
05.06.2024
20011818
NOR40262210