Absatz eins,
- Ziffer einsIn der Einführungsphase hat der Handelsteilnehmer die unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen durch Selbstberechnung durchzuführen. Dabei gilt die Selbstberechnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, MinStG 2022, Paragraph 6, Absatz eins, Erdgasabgabegesetz und Paragraph 6, Absatz eins, Kohleabgabegesetz als Selbstberechnung im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die zuständige Behörde hat automationsunterstützt die Daten aus den Energieabgaben für die unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung heranzuziehen und dem Handelsteilnehmer zur Verfügung zu stellen.
- Ziffer 2Der Handelsteilnehmer kann ab dem Monatsersten bis zum Monatsletzten des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats eine ergänzende Treibhausgasemissionsmeldung abgeben, wenn
- Strichaufzählungeine Doppelbelastung durch Geltendmachung der Befreiung gemäß Paragraph 20, verhindert werden soll oder
- StrichaufzählungWasserstoff, welcher im Rahmen der Selbstberechnung der Erdgasabgabe (Paragraph 6, Absatz eins, Erdgasabgabegesetz) erfasst wurde, berücksichtigt werden soll.
- Ziffer 3Die zuständige Behörde hat auf Basis der Daten aus den Energieabgaben (Ziffer eins,) und der ergänzenden Treibhausgasemissionsmeldung (Ziffer 2,) die Treibhausemissionen abzuleiten und die Emissionszertifikate zu ermitteln.