Kurztitel

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Abkürzung

NEHG 2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Änderung der Registrierung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Jeder Handelsteilnehmer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde alle wesentlichen Änderungen der Angaben gemäß Paragraph 4, unverzüglich, nicht wesentliche Änderungen jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Änderung erfolgt, zu melden. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und den Registrierungsbescheid erforderlichenfalls zu ändern.
  2. Absatz 2,Die Registrierung gemäß Paragraph 4, kann amtswegig widerrufen werden,
    • Strichaufzählung
      wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Registrierung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
    • Strichaufzählung
      wenn nachträglich Tatsachen hervorkommen, bei deren Kenntnis vor der Registrierung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
    • Strichaufzählung
      wenn der Handelsteilnehmer Verpflichtungen, die sich aus der Registrierung ergeben, nicht binnen einer von der zuständigen Behörde gesetzten angemessenen Frist erfüllt, mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist;
    • Strichaufzählung
      wenn der Handelsteilnehmer wegfällt.
    Ein amtswegiger Widerruf entbindet den Handelsteilnehmer nicht von der Erfüllung der bis zum Widerruf entstandenen Verpflichtungen. Für die Erfüllung der entstandenen Verpflichtungen kann die zuständige Behörde eine angemessene Frist setzen.
  3. Absatz 3,Auf Antrag eines Handelsteilnehmers ist der Registrierungsbescheid zu widerrufen. Voraussetzung dafür ist, dass
    • Strichaufzählung
      die Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten vollständig erfüllt ist;
    • Strichaufzählung
      der Handelsteilnehmer über keine aufrechte Bewilligung gemäß MinStG 2022 in der jeweils geltenden Fassung, für Energieträger verfügt;
    • Strichaufzählung
      keine Energieträger in Verkehr gebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

20011818

Dokumentnummer

NOR40262176