Absatz eins,Handelsteilnehmer dürfen Energieträger nur dann gemäß Paragraph 2, Absatz 2, und 3 in Verkehr bringen, wenn sie vier Monate vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde (Paragraph 28,) einen Antrag auf Registrierung gestellt haben, es sei denn, die zuständige Behörde hat für diese Vorlage eine andere Frist gesetzt. Die zuständige Behörde prüft auf Antrag das Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen und genehmigt die Registrierung mit Bescheid, sofern der Handelsteilnehmer nachweist, dass er in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen zu überwachen und darüber eine Emissionsmeldung zu erstatten. Sie kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamts bedienen.