Die österreichischen Universitäten sowie die AGES sind berechtigt, in den hierzu geeigneten Räumen wissenschaftliche Versuche zur Erforschung meldepflichtiger Seuchen durchzuführen. Im Rahmen dieser Versuche infizierte Versuchstiere gelten nicht als Ausbruch oder Verdacht einer meldepflichtigen Seuche im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Einleitung dieser Versuche ist unter Angabe der meldepflichtigen Seuche, auf die sie sich beziehen dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bekannt zu geben. Die Vorschriften des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben davon unberührt.Die österreichischen Universitäten sowie die AGES sind berechtigt, in den hierzu geeigneten Räumen wissenschaftliche Versuche zur Erforschung meldepflichtiger Seuchen durchzuführen. Im Rahmen dieser Versuche infizierte Versuchstiere gelten nicht als Ausbruch oder Verdacht einer meldepflichtigen Seuche im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Einleitung dieser Versuche ist unter Angabe der meldepflichtigen Seuche, auf die sie sich beziehen dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bekannt zu geben. Die Vorschriften des Tierversuchsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben davon unberührt.