Absatz eins,Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, gelten folgende Tierkrankheiten jedenfalls als Seuchen im Sinne dieses Bundesgesetzes:
- Ziffer einsansteckende Schweinelähmung,
- Ziffer 2Vesikuläre Virusseuche der Schweine,
- Ziffer 3Stomatitis vesikularis,
- Ziffer 4Affenpocken.
Für diese Seuchen sind die Bestimmungen gemäß Artikel 9, Absatz eins, Buchstabe e AHL sinngemäß anzuwenden.