Absatz eins,Der Bund hat Entschädigungen für Vermögensnachteile zu leisten,
- Ziffer einswenn Wiederkäuer, Einhufer, Schweine oder Geflügel
- Litera aauf Grund einer behördlichen Anordnung gemäß Paragraph 39, oder einer Verordnung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 11, getötet worden oder
- Litera bnach Anordnung der Tötung verendet oder
- Litera cnach Meldung, der Zuziehung eines Tierarztes oder einer Tierärztin und Feststellung des Seuchenfalles verendet oder
- Litera dinfolge einer behördlich angeordneten Impfung verendet sind oder
- Litera edadurch verendet sind, dass eine Impfung untersagt worden ist oder
- Litera fdurch eine Untersuchung gemäß einer Verordnung nach Paragraph 17, Absatz eins bis 3 verendet sind;
- Ziffer 2wenn eine Person infolge Verhängung einer Maßnahme gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 5, oder Paragraph 46, in ihrem Erwerb beeinträchtigt worden ist;
- Ziffer 3wenn Gegenstände, wie insbesondere Futtermittel und Produkte tierischer Herkunft, mit Ausnahme von Dung und Gülle im Zuge einer behördlich angeordneten Desinfektion beschädigt oder vernichtet worden sind;
- Ziffer 4wenn eine Person aufgrund einer Maßnahme gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 11, einen Vermögensschaden erleidet.