Absatz eins,Hunde und Katzen, bei welchen der Verdacht auf eine Infektion mit dem Rabies-Virus besteht, sind bis zum Ergebnis der Untersuchung gemäß Artikel 35, Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen, Amtsblatt Nummer L 174 vom 03.06.2020 Seite 211, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/1798, Amtsblatt Nummer L 233 vom 10.06.2023 Seite 24, unter tierärztlicher Aufsicht abgesondert zu halten, wenn nicht die umgehende Tötung angeordnet wird.