Kurztitel

Tiergesundheitsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Abkürzung

TGG 2024

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Tollwut

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Hunde und Katzen, bei welchen der Verdacht auf eine Infektion mit dem Rabies-Virus besteht, sind bis zum Ergebnis der Untersuchung gemäß Artikel 35, Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen, Amtsblatt Nummer L 174 vom 03.06.2020 Seite 211, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/1798, Amtsblatt Nummer L 233 vom 10.06.2023 Seite 24, unter tierärztlicher Aufsicht abgesondert zu halten, wenn nicht die umgehende Tötung angeordnet wird.
  2. Absatz 2,Von der Tötung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn der Tierhalter sowie die Herkunft des Tieres bekannt sind und angenommen werden kann, dass aufgrund einer durchgeführten Impfung eine Infektion mit dem Rabies-Virus unwahrscheinlich ist. Weiters muss eine Absonderung mit mindestens zehntägiger Beobachtung mit zweimaliger tierärztlicher Untersuchung am Beginn und Ende dieser Periode gewährleistet sein. Sollte diese Untersuchung den Verdacht auf Tollwut erhärten, kann die Tötung der Tiere angeordnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262134