Absatz eins,Im Falle des Verdachtes oder eines bestätigten Ausbruches der Maul- und Klauenseuche oder der hochpathogenen Form der Geflügelpest kann die Behörde über die in Paragraph 40, genannten Maßnahmen hinaus Folgendes anordnen:
- Ziffer einsdas Verbot, das Gehöft ohne Genehmigung der Behörde zu verlassen;
- Ziffer 2das Gebot, das Betreten des Gehöftes oder der Weide durch fremde Personen zu verhindern;
- Ziffer 3die namentliche Anführung der vom Verbot nach Ziffer eins, erfassten Personen.