Kurztitel

Tiergesundheitsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Abkürzung

TGG 2024

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz sind so lange anzuwenden, wie es für die Bekämpfung der Seuche nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft unter Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse erforderlich und angemessen erscheint. Hierbei sind auch die wirtschaftliche Situation der Betroffenen, die Beeinträchtigung des Wirtschaftsstandortes in Österreich sowie der Tierschutz angemessen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Im Bescheid nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 5, oder Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, kann eine Aufhebung der Maßnahmen von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Absatz 3, bleibt davon unberührt.
  3. Absatz 3,Die Maßnahme nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 5, oder Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ist spätestens am zehnten Tag der Anhaltung aufzuheben.
  4. Absatz 4,Rechtsmittel gegen Bescheide nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 5, oder Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, haben keine aufschiebende Wirkung.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262131