Kurztitel

Tiergesundheitsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Abkürzung

TGG 2024

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Ausstellung von Heimtierausweisen

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Zur Ausstellung eines Heimtierausweises gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 576 aus 2013, bzw. Artikel 254, Buchstabe d AHL sind grundsätzlich alle freiberuflich selbständig tätigen Tierärztinnen und Tierärzte, die diesen Beruf rechtmäßig von einem österreichischen Berufssitz aus ausüben, alle angestellten Tierärztinnen und Tierärzte, die rechtmäßig eine Ordination oder private Tierklinik in Österreich führen sowie die Veterinärmedizinische Universität Wien ermächtigt. Die Bestätigung der klinischen Untersuchung (Teil römisch zehn) und die Beglaubigung (Teil römisch elf) sind von dieser Ermächtigung nicht umfasst. Die Überprüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung des Heimtierausweises gilt als amtliche Kontrolle gemäß Artikel 2, OCR.
  2. Absatz 2,Jede ermächtigte Tierärztin und jeder ermächtigte Tierarzt hat die ÖTK über die Anzahl der im vorangehenden Kalenderjahr vorgenommenen Ausstellungen von Heimtierausweisen zu informieren. Außerdem hat die ermächtigte Tierärztin oder der ermächtigte Tierarzt die für die Ausstellung notwendigen Unterlagen für einen Zeitraum von 25 Jahren aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen geordnet zur Verfügung zu stellen. Die Pflichten gemäß Artikel 32, OCR bleiben davon unberührt.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat die Ermächtigung gemäß Absatz eins, für erloschen zu erklären, wenn die gemäß Absatz eins, ermächtigten Personen
    1. Ziffer eins
      dies beantragt haben oder
    2. Ziffer 2
      Heimtierausweise rechtswidrig ausgestellt haben oder
    3. Ziffer 3
      in einem Zeitraum von drei Jahren nach Angaben der ÖTK keine Meldungen gemäß Absatz 2, vorgenommen haben.
  4. Absatz 4,Die Behörde kann Personen auf Antrag eine gemäß Absatz 3, erloschene Ermächtigung mit Bescheid wieder erteilen. Dem Antrag eines freiberuflich tätigen Tierarztes oder einer freiberuflich tätigen Tierärztin, dem oder der die Ermächtigung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, entzogen wurde, ist jedenfalls dann nicht stattzugeben, wenn er innerhalb von fünf Jahren nach dem Entzug der Ermächtigung gestellt wurde.
  5. Absatz 5,Die Behörde hat die ÖTK über Bescheide gemäß Absatz 3, oder 4 in Kenntnis zu setzen. Die ÖTK hat die Tierärzteliste gemäß Paragraph 5, des Tierärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, um diese Information zu ergänzen. Die ÖTK hat ermächtigten Personen Heimtierausweise auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262112