Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zur Durchführung der unionsrechtlichen Bestimmungen zu Verbringungen von Tieren, Erzeugnissen und Gegenständen mit Mitgliedstaaten Durchführungsverordnungen und ergänzende Bestimmungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, festlegen.