(2)Absatz 2,Zu den für die Ein- und Durchfuhr (Eingang) von Sendungen durch Absender und Empfänger zu treffenden Maßnahmen gemäß Teil V AHL und den darauf basierenden delegierten und Durchführungsverordnungen, insbesondere der delegierten Verordnung (EU) 2020/692 hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 S. 379, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/119, ABl. Nr. L 16 vom 18.01.2023 S. 5, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung, ABl. Nr. L 040 vom 04.02.2021 S. 23, hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Durchführungsbestimmungen in Form von Bedingungen und Auflagen unter Bedachtnahme auf die Art der Sendung und auf die Größe der Gefahr der Seucheneinschleppung festzulegen.Zu den für die Ein- und Durchfuhr (Eingang) von Sendungen durch Absender und Empfänger zu treffenden Maßnahmen gemäß Teil römisch fünf AHL und den darauf basierenden delegierten und Durchführungsverordnungen, insbesondere der delegierten Verordnung (EU) 2020/692 hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung, Amtsblatt Nummer L 174 vom 03.06.2020 Seite 379, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/119, Amtsblatt Nummer L 16 vom 18.01.2023 Seite 5, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 040 vom 04.02.2021 Seite 23, hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Durchführungsbestimmungen in Form von Bedingungen und Auflagen unter Bedachtnahme auf die Art der Sendung und auf die Größe der Gefahr der Seucheneinschleppung festzulegen.