Kurztitel

Tiergesundheitsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Abkürzung

TGG 2024

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Ausfuhrberechtigung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat von einer Verordnung gemäß Paragraph 17, Absatz eins bis 3 erfassten Betrieben, die Tiere oder Erzeugnisse (ausgenommen Waren im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 14, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,), in Drittstaaten ausführen, auf Antrag eine Ausfuhrberechtigung zu erteilen, wenn im jeweiligen Staat eine solche Berechtigung vorgeschrieben ist und wenn der betreffende Betrieb den diesbezüglichen Anforderungen des Bestimmungsstaates genügt.
  2. Absatz 2,Die Ausfuhrberechtigung ist durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit kann die Ausfuhrberechtigung unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aussetzen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen und der Betrieb gewährleisten kann, dass er die Mängel innerhalb der gesetzten Frist behebt. Die Ausfuhrberechtigung kann auch durch den Betrieb zurückgelegt werden.
  3. Absatz 3,Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat Berechtigungen gemäß Absatz eins, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat den für die Ausfuhr zugelassenen Betrieben jeweils eine Zulassungsnummer zuzuordnen und die Liste dieser Betriebe unter Angabe der Zulassungsnummern in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Soweit der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zum Abschluss von Ressortübereinkommen ermächtigt ist, kann er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zur Durchführung der Absatz eins bis 3 Ressortübereinkommen mit der obersten Veterinärbehörde von Bestimmungsstaaten oder mit den zuständigen Organen internationaler Organisationen abschließen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262104