Absatz eins,Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat von einer Verordnung gemäß Paragraph 17, Absatz eins bis 3 erfassten Betrieben, die Tiere oder Erzeugnisse (ausgenommen Waren im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 14, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,), in Drittstaaten ausführen, auf Antrag eine Ausfuhrberechtigung zu erteilen, wenn im jeweiligen Staat eine solche Berechtigung vorgeschrieben ist und wenn der betreffende Betrieb den diesbezüglichen Anforderungen des Bestimmungsstaates genügt.