Kurztitel

Tiergesundheitsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Abkürzung

TGG 2024

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Registrierungs- und Meldepflichten für Tierhalter und Betriebe

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nach Einrichtung des für die jeweilige Tier- oder Betriebsart vorgesehenen Teilbereiches des Registers gemäß Paragraph 13,, durch Verordnung festzulegen, ab welchem Zeitpunkt sich Unternehmer gemäß Artikel 84, oder Artikel 172, AHL unter Angabe folgender Daten im Register anzumelden haben:
    1. Ziffer eins
      Daten des Tierhalters bzw. der Tierhalterin bzw. der Tierhalter bzw. der Tierhalterinnen oder des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber bzw. der Betriebsinhaberinnen, (bei juristischen Personen die persönlichen Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Familienname, Vorname, sofern vorhanden Namenszusatz (zum Beispiel Titel, Junior), Geburtsdatum, sofern vorhanden Firmen- oder Vereinsbezeichnung;
    2. Ziffer 2
      Identifikationsnummer des Betriebes (LFBIS- oder VIS-Registrierungsnummer) und sofern vorhanden: AMA-Klientennummer, ALIAS-Nummer, Zulassungs- ErsB-, UID- und Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl), GISA-Zahl;
    3. Ziffer 3
      Adresse der Tierhaltung oder des Betriebes;
    4. Ziffer 4
      Adresse oder Koordinaten des Standorts der Tiere, wenn dieser außerhalb des Betriebs oder der Tierhaltung gemäß Ziffer 3, liegt;
    5. Ziffer 5
      die Rechtsform des Betriebes;
    6. Ziffer 6
      Zustelladresse im Inland (sofern nicht mit der Adresse in Ziffer 3, ident);
    7. Ziffer 7
      Kommunikationsdaten: sofern vorhanden Telefonnummer, Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie Daten gemäß Ziffer eins, etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in Ziffer eins, genannten Personen ident sind);
    8. Ziffer 8
      Anzahl und Art der gehaltenen Tiere, gegebenenfalls Kennzeichnung der Tiere, Schlachtzahlen gegliedert nach der Tierart sowie Art und Menge des verarbeiteten Materials;
    9. Ziffer 9
      Art des Betriebes (Betriebstypen und/oder Haltungsformen);
    10. Ziffer 10
      sofern vorhanden: Programmteilnahmen einschließlich der TGD-Tierärztin bzw. des TGD-Tierarztes und der Betreuungstierärztin bzw. des Betreuungstierarztes sowie der jeweiligen Vertreterin bzw. des jeweiligen Vertreters einschließlich der Angabe der Tierarztnummer.
  2. Absatz 2,Ist die Verpflichtung zur Anmeldung im Register gemäß Absatz eins, bereits in Kraft, haben derartige Meldungen innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung oder des Betriebes zu erfolgen. Änderungen dieser Daten sind ebenfalls innerhalb von sieben Tagen zu melden.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch die in Absatz eins, genannte Verordnung festzulegen, welche betriebs-, haltungs- und tierspezifischen Merkmale jeweils zu erfassen sind und welche weiteren Meldepflichten hinsichtlich der Verbringung von Tieren sowie der Erfassung von Betriebs- und Veterinärdaten bestehen. Weiters können Ausnahmen von der Meldepflicht festgelegt werden, sofern die entsprechenden Daten bereits auf Grund sonstiger bestehender Meldepflichten bei der Behörde vorhanden sind. Zur Entlastung der Melde- und Registrierungspflichtigen kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in dieser Verordnung festlegen, dass Meldungen auch durch Abgabe entsprechender Erklärungen im Rahmen von Erhebungen nach anderen Bundesgesetzen erfolgen und von der mit der Erhebung beauftragten Stelle des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kostenfrei zur Verarbeitung übermittelt werden können. Weiters kann von einer gesonderten oder wiederholten Vorlage von bereits vorhandenen oder einholbaren Informationen abgesehen sowie die Verwendung bestimmter Formblätter oder die Übermittlung von Daten auf elektronischem Wege vorgeschrieben werden.
  4. Absatz 4,Bei Vorliegen besonderer Umstände, die einen stets aktuellen Überblick über die Daten gemäß Absatz eins, verlangen, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Dauer dieser Umstände kürzere Fristen als die in Absatz 2, genannten für deren Eintragung und Aktualisierung anordnen.
  5. Absatz 5,Stellt die Behörde im Rahmen ihrer Tätigkeiten fest, dass ein Tierhalter oder eine Tierhalterin oder ein Betrieb seinen bzw. ihren Meldepflichten nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so hat sie unbeschadet von Sanktionen, dies unverzüglich dem Landeshauptmann bzw. der Landeshauptfrau mitzuteilen, der bzw. die ohne Verzug die Richtigstellung von Amts wegen zu veranlassen hat. Sofern dies erforderlich ist, haben in diesem Fall die Gemeinden bei der Ermittlung der Daten mitzuwirken.
  6. Absatz 6,Jede gemäß Absatz eins, meldepflichtige Person ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Registern von ihr selbst in elektronischer Form eingetragenen eigenen Daten verantwortlich.
  7. Absatz 7,Veterinärbehördliche Zulassungen gemäß Artikel 94, bzw. 176 AHL von Betrieben sind auf deren Antrag von der Behörde zu erteilen, wenn die Betriebe den hiefür gemäß Artikel 97, bzw. 181 AHL festgelegten Voraussetzungen entsprechen. Zulassungen gemäß Artikel 94, bzw. 176 AHL und Entziehungen gemäß Artikel 100, bzw. 184 AHL sind von der Behörde umgehend im Register einzutragen.
  8. Absatz 8,Den zugelassenen Betrieben ist jeweils eine Zulassungsnummer zuzuordnen und die Liste dieser Betriebe unter Angabe der Zulassungsnummer im Internet allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

Schlagworte

Registrierungspflicht, Tierart, Firmenbezeichnung, Betriebsdaten, Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262100