Schulveranstaltungenverordnung 1995
Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph 8
22.05.2024
31.10.2024
SchVV
70/06 Schulunterricht
Schulstufe/Schulart | Ausmaß in Kalendertagen |
Vorschulstufe, 1. und 2. Schulstufe | – |
3. und 4. Schulstufe | insgesamt 7 |
5. bis 8. Schulstufe | insgesamt 28 (an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung insgesamt 35, davon mindestens 7 Tage mit Schwerpunktbezug) |
Polytechnischer Lehrgang | 12 |
Berufsschule | insgesamt 3 |
ab der 9. Schulstufe (außer Polytechnischer Lehrgang und Berufsschule) | je Schulstufe 6 (an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung zusätzlich 6 mit Schwerpunktbezug), wobei eine Zusammenfassung unter Anrechnung auf das Gesamtausmaß zulässig ist |
04.11.2024
10009986
NOR40262085