Absatz eins,Diese Verordnung regelt das Verhalten, Maßnahmen zur Sicherheit und zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes
- Ziffer einsin der Schule,
- Ziffer 2an sonstigen, nicht für schulische Zwecke gewidmeten, Unterrichtsorten („dislozierter Unterricht“),
- Ziffer 3bei Schulveranstaltungen (Paragraph 13, SchUG) und
- Ziffer 4bei schulbezogenen Veranstaltungen (Paragraph 13 a, SchUG).