Kurztitel

Schulordnung 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Index

70/06 Schulunterricht

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand und Zweck der Verordnung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt das Verhalten, Maßnahmen zur Sicherheit und zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes
    1. Ziffer eins
      in der Schule,
    2. Ziffer 2
      an sonstigen, nicht für schulische Zwecke gewidmeten, Unterrichtsorten („dislozierter Unterricht“),
    3. Ziffer 3
      bei Schulveranstaltungen (Paragraph 13, SchUG) und
    4. Ziffer 4
      bei schulbezogenen Veranstaltungen (Paragraph 13 a, SchUG).
  2. Absatz 2,Der Unterricht kann
    1. Ziffer eins
      in einer für schulische Zwecke gewidmeten Liegenschaft (Schule) oder
    2. Ziffer 2
      in einer nicht für schulische Zwecke gewidmeten Liegenschaft (dislozierter Unterricht), wenn dies für den Unterricht erforderlich ist, insbesondere in Schwimmhallen oder auf Sportplätzen,
    erteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024

Gesetzesnummer

20012587

Dokumentnummer

NOR40262065