(2)Absatz 2,Soweit dies zur Vollziehung einer nach § 7 Abs. 6 erlassenen Verordnung erforderlich ist, sind die mit der Aufsichtstätigkeit betrauten Organe der Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke, Gebäude und Anlagen zum Zwecke der Ausübung der Aufsichtstätigkeit zu betreten. Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sind in dringenden Fällen befugt, sich unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel den Zutritt zu Anlagen und Grundstücken zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird.Soweit dies zur Vollziehung einer nach Paragraph 7, Absatz 6, erlassenen Verordnung erforderlich ist, sind die mit der Aufsichtstätigkeit betrauten Organe der Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke, Gebäude und Anlagen zum Zwecke der Ausübung der Aufsichtstätigkeit zu betreten. Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sind in dringenden Fällen befugt, sich unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel den Zutritt zu Anlagen und Grundstücken zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird.