Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2024,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 14,

Inkrafttretensdatum

15.05.2024

Abkürzung

ÄAO 2015

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anlage 14

Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin umfasst die Prävention, Diagnostik Behandlung einschließlich Psychotherapeutischer Medizin und Rehabilitation von im Kindes- und Jugendalter auftretenden psychischen Krankheiten, Störungen und Verhaltensauffälligkeiten einschließlich der psychiatrischen Behandlung von entwicklungsbedingten psychischen Erkrankungen sowie die fachspezifische Begutachtung, wie auch erforderlichenfalls bei spezifischen Krankheitsbildern eine Weiterversorgung von bereits bestehenden Erkrankungen der in Behandlung stehenden Personen im Erwachsenenalter bis zur möglichen adäquaten Behandlungsübernahme durch Fachärztinnen/Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Schlagworte

Kinderpsychiatrie, Kindesalter

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40262024