Kurztitel

Abfallverbrennungsverordnung 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 10,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

AVV 2024

Index

50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anhang 10

Konformitätserklärung

Konformitätserklärung

1) Nr.

2) Name des Ausstellers:

Anschrift des Ausstellers:

3) Gegenstand der Erklärung:

4) Das oben beschriebene Produkt ist konform mit den Anforderungen der folgenden Dokumente:

Anhang 9 der Abfallverbrennungsverordnung 2024 (AVV 2024), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024,

5) Zusätzliche Angaben:

  • Strichaufzählung
    Kennung des zugehörigen Beurteilungsnachweises:
  • Strichaufzählung
    Gültigkeit:
  • Strichaufzählung
    Die Untersuchungen wurden von folgender befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt:

  • Strichaufzählung
    Angabe zur bestimmungsgemäßen Verwendung: Ersatzbrennstoffprodukte dürfen nur in Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von ≥ 100 kW, die einen Staubgrenzwert in der Höhe von 20 mg/m3 (als Halbstundenmittelwert) einhalten, oder in Anlagen, die dem Geltungsbereich des Paragraph 2, Absatz eins, AVV 2024 unterliegen, verbrannt werden.

6) Unterzeichnet für und im Namen von:

(Ort und Datum der Ausstellung)

(Name, Funktion)

(Unterschrift oder Äquivalent, autorisiert durch den Aussteller)

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

20012583

Dokumentnummer

NOR40261982