Abfallverbrennungsverordnung 2024
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024,
V
Anlage 9,
01.01.2025
AVV 2024
50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Holzabfälle sind Abfälle der Schlüsselnummer-Gruppe 17 gemäß Abfallverzeichnisverordnung 2020. Ersatzbrennstoffe aus Holzabfällen müssen für das Vorliegen des Abfallendes folgende Grenzwerte einhalten.
Parameter | Grenzwerte [mg/kg TM] | |
Median | 80-er Perzentil | |
As | 1,2 | 1,8 |
Pb | 10 | 15 |
Cd | 0,8 | 1,2 |
Cr | 10 | 15 |
Hg | 0,05 | 0,075 |
Zn | 140 | 210 |
Cl | 250 | 300 |
F | 15 | 20 |
Summe PAK (EPA) | 2 | 3 |
Sonstige Ersatzbrennstoffe müssen für das Vorliegen des Abfallendes folgende Grenzwerte einhalten.
Parameter | Grenzwert [mg/MJ] | |
Median | 80-er Perzentil | |
Sb | 0,5 | 0,75 |
As | 0,8 | 1,2 |
Pb | 4 | 6 |
Cd | 0,05 | 0,075 |
Cr | 1,4 | 2,1 |
Co | 0,7 | 1,05 |
Ni | 1,6 | 2,4 |
Hg | 0,02 | 0,03 |
S | 200 | 300 |
Cl | 100 | 150 |
Zur Bestimmung des Medians und des 80-er Perzentils werden die zehn letzten Untersuchungsergebnisse herangezogen. Die Überprüfung von Grenzwerten ist daher erst nach Vorliegen von (mindestens) zehn Untersuchungsergebnissen möglich. Sind pro Los mehr als zehn Untersuchungsergebnisse vorhanden, sind alle Untersuchungsergebnisse des jeweiligen Loses zur Bestimmung des Medians und des 80-er Perzentils heranzuziehen.
Die gemäß Kapitel 1.4 berechneten Werte für den Median und das 80-er Perzentil – angegeben in der Einheit mg/kg TM – stellen die Beurteilungswerte für Ersatzbrennstoffprodukte aus Holzabfällen dar.
Bei sonstigen Ersatzbrennstoffprodukten werden die gemäß Kapitel 1.4 berechneten Werte für den Median und das 80-er Perzentil – angegeben in der Einheit mg/kg TM – durch den Heizwert (arithmetischer Mittelwert der zehn letzten Untersuchungsergebnisse) bezogen auf die Trockenmasse dividiert. Abweichend davon werden bei einmalig anfallenden Abfällen zur Bestimmung des Medians, des 80-er Perzentils und des Mittelwerts beim Heizwert die Untersuchungsergebnisse aller untersuchten Lose herangezogen. Die so erhaltenen Werte stellen die Beurteilungswerte dar.
Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert nicht überschreitet.
Eine Ausreißerelimination ist nicht zulässig.
Die Einhaltung der Grenzwerte muss nach jeder Untersuchung eines Loses überprüft werden und die Dokumentation muss im Beurteilungsnachweis (siehe Kapitel 2.7) erfolgen. Der aktuelle Beurteilungsnachweis ist vom Übermittlungsdatum an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Vorliegen des nächsten Beurteilungsnachweises, längstens aber ein Jahr – ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.4 – gültig.
Überschreitet ein Beurteilungswert den Grenzwert für den Median oder das 80-er Perzentil, so darf der Abfall nicht als Ersatzbrennstoffprodukt in Verkehr gebracht werden und es muss mit den Untersuchungen des ersten Loses gemäß Kapitel 2.2.1 neu begonnen werden. Die Überschreitung muss der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich mitgeteilt werden.
Der Median ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei gleich große Teile zerlegt. Dh. die Daten werden der Größe nach geordnet und das arithmetische Mittel des fünften und sechsten Wertes entspricht dem Median.
Das 80-er Perzentil ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei Teile zerlegt, sodass 80% aller Werte kleiner oder gleich und 20% aller Werte größer oder gleich sind. Dh. die Daten werden der Größe nach geordnet und das arithmetische Mittel des 8. und 9. Wertes entspricht dem 80-er Perzentil.
Ersatzbrennstoffprodukte dürfen nur in Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von ≥ 100 kW, die einen Staubgrenzwert in der Höhe von 20 mg/m3 (als Halbstundenmittelwert) einhalten, oder in Anlagen, die dem Geltungsbereich des Paragraph 2, Absatz eins, unterliegen, verbrannt werden.
Als O2-Bezug ist jener Sauerstoffgehalt heranzuziehen, der für Emissionsgrenzwerte in der bestehenden Genehmigung oder in allgemeinen Rechtsvorschriften für die entsprechende Anlage festgelegt ist. Wird weder in der bestehenden Genehmigung noch in allgemeinen Rechtsvorschriften ein Bezugssauerstoffgehalt vorgeschrieben, ist der tatsächliche Sauerstoffgehalt im Abgas heranzuziehen.
Die Probenahmeplanung, Probenvorbereitung und analytischen Untersuchungen müssen von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden. Zu Beginn der Untersuchungen und dann mindestens einmal jährlich ist die Probenahme durch die befugte Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen.
Es muss ein Probenahmeplan für jedes Ersatzbrennstoffprodukt gemäß ÖNORM EN ISO 21645 erarbeitet werden.
Der Losumfang beträgt 1 500 t.
Das erste Los (dh. die ersten 1 500 t) muss in Teilmengen zu je 150 t unterteilt werden, wobei die Teilmengen 1, 3, 5, 7 und 9 für die Untersuchungen herangezogen werden müssen.
Pro zu untersuchender Teilmenge müssen mindestens zwei qualifizierte Stichproben hergestellt und untersucht werden.
Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN ISO 21645 berechnet werden, wobei mindestens 6 bis 10 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN ISO 21645 berechnet werden.
Es müssen mindestens zwei qualifizierte Stichproben pro Kalenderjahr hergestellt und untersucht werden.
Ab dem zweiten Los werden pro 1 500 t zwei qualifizierte Stichproben hergestellt und untersucht.
Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN ISO 21645 berechnet werden, wobei insgesamt mindestens je 24 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN ISO 21645 berechnet werden.
Bei Ersatzbrennstoffen < 1 500 t/a müssen mindestens zwei qualifizierte Stichproben pro Kalenderjahr hergestellt und untersucht werden. Die Untersuchung muss an einer zufällig ausgewählten Teilmenge mit 150 t durchgeführt werden, wobei mindestens 6 bis 10 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen.
Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und mindestens ein Jahr aufbewahrt werden. Eine Trocknung, Zerkleinerung und Teilung der Rückstellproben gemäß ÖNORM EN ISO 21646 ist zulässig. Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN ISO 21645 müssen eingehalten werden.
Für folgende Abfälle müssen keine Beprobungen und damit auch keine analytischen Untersuchungen durchgeführt werden:
Aschegehalt | maximal 10% (bezogen auf die Trockenmasse) |
Masseanteil der Fraktion < 8 mm | maximal 10% |
Der Nachweis zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß Kapitel 1 entfällt. Der Beurteilungsnachweis ist maximal sieben Jahre gültig, sofern die Inhalte gemäß Kapitel 2.7 unverändert sind.
Die Probenvorbereitung muss entsprechend der ÖNORM EN ISO 21646 durchgeführt werden.
Zur Erlangung der Prüfprobe muss eine Verringerung der Korngröße auf < 0,5 mm durchgeführt werden.
Die Vorgaben für die Mindestprobenmengen entsprechend Anhang E der ÖNORM EN ISO 21645 müssen für jeden Teilungsschritt und jedes Untersuchungsverfahren eingehalten werden.
Um Zerkleinerungsaggregate vor Beschädigung zu schützen, können aus der Laborprobe Materialien, wie zB Metalle und Steine, vor der Grobzerkleinerung entfernt werden. Diese aussortierten Materialien müssen gewogen und im Beurteilungsnachweis angegeben werden.
Folgende Bestimmungsverfahren müssen angewendet werden:
Zur Erhebung der Aufschluss- und Analysenqualität müssen bevorzugt zertifizierte Referenzmaterialien verwendet werden. Alternativ können geeignete eigene Kontrollproben verwendet werden, deren Zusammensetzung nach geeigneten Verfahren ermittelt wurde.
Die Nachweis- und Bestimmungsgrenzen müssen gemäß ÖNORM DIN 32645 ermittelt werden. Kommt ein Untersuchungsergebnis unter der Bestimmungsgrenze zu liegen, so muss für die Berechnung der Beurteilungswerte der Wert der halben Bestimmungsgrenze verwendet werden. Kommt ein Untersuchungsergebnis unter der Nachweisgrenze zu liegen, so muss für die Berechnung der Beurteilungswerte der Wert Null verwendet werden.
Messergebnisse sind auf zwei signifikante Stellen zu runden. Beim Vergleich mit den Grenzwerten darf nicht nochmals gerundet werden.
Ein Beurteilungsnachweis muss Folgendes enthalten:
Dem Beurteilungsnachweis müssen der Probenahmeplan mit Berechnungen und Grundlagen, wie Vorerhebungen oder andere für die Beurteilung herangezogene Unterlagen, allfällige Aktualisierungen im Laufe der Untersuchungen sowie die Probenahmeprotokolle angeschlossen werden.
Landwirtschaft, Nahrungsmittelproduktion, Genussmittelproduktion, Baumschnitt, Aufschlussqualität, Nachweisgrenze
15.05.2024
20012583
NOR40261981