(4)Absatz 4Vom Erzeuger des Klärschlamms müssen bei Inanspruchnahme der Ausnahme gemäß Abs. 2 jährlich bis spätestens 30. April folgende Daten über das vorangegangene Kalenderjahr elektronisch im Wege des Emissionsregisters für Oberflächenwasserkörper gemäß § 59a WRG 1959 übermittelt werden:Vom Erzeuger des Klärschlamms müssen bei Inanspruchnahme der Ausnahme gemäß Absatz 2, jährlich bis spätestens 30. April folgende Daten über das vorangegangene Kalenderjahr elektronisch im Wege des Emissionsregisters für Oberflächenwasserkörper gemäß Paragraph 59 a, WRG 1959 übermittelt werden:
die Art der Phosphorrückgewinnung,
die Phosphormenge im Kläranlagenzulauf in Tonnen pro Jahr,
die zurückgewonnene Phosphormenge in Tonnen pro Jahr und
die erzeugte Klärschlammmenge in Tonnen Trockenmasse pro Jahr.
Der erste Bericht ist bis spätestens 30. April 2034 zu übermitteln. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt diese Daten zur Kontrolle des Abs. 2 zu verarbeiten.Der erste Bericht ist bis spätestens 30. April 2034 zu übermitteln. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt diese Daten zur Kontrolle des Absatz 2, zu verarbeiten.