Kurztitel

Abfallverbrennungsverordnung 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

AVV 2024

Index

50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

4. Abschnitt
Klärschlammbehandlung

Klärschlammverbrennung und Phosphorrückgewinnung

Paragraph 20,

  1. Absatz einsKlärschlamm aus Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert ab 20.000 EW60 ist ab 1. Jänner 2033 einer Verbrennung zuzuführen. Aus der dabei entstehenden Verbrennungsasche müssen zumindest 80 Masseprozent des im Klärschlamm enthaltenen Phosphors durch thermische, chemische oder physikalisch-chemische Verfahren zurückgewonnen werden oder die gesamte Verbrennungsasche muss zur Herstellung eines Düngeproduktes gemäß Düngemittelgesetz 2021 – DMG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2021,, verwendet werden.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht, wenn zumindest 60 Masseprozent des Phosphors bezogen auf den Kläranlagenzulauf am Standort der spezifischen Abwasserreinigungsanlage oder im Nahebereich der Abwasserreinigungsanlage durch thermische, chemische oder physikalisch-chemische Verfahren zurückgewonnen werden.
  3. Absatz 3Vom Inhaber der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage muss – sofern nicht die Ausnahme gemäß Absatz 2, in Anspruch genommen wird – jährlich bis spätestens 30. April ein Bericht an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das vorangegangene Kalenderjahr mit folgenden Inhalten erstellt und elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 übermittelt werden:
    1. Ziffer eins
      für jeden verbrannten Klärschlamm – getrennt nach der Herkunft – der Phosphorgehalt in mg pro kg Trockenmasse und die Phosphorfracht in kg pro Jahr,
    2. Ziffer 2
      die Art der Phosphorrückgewinnung,
    3. Ziffer 3
      die zurückgewonnene Phosphormenge in kg pro Jahr bzw. die eingesetzte Menge der Verbrennungsasche in kg pro Jahr sowie der Phosphorgehalt der Verbrennungsasche in mg pro kg.
    Der erste Bericht ist bis spätestens 30. April 2034 zu übermitteln.
  4. Absatz 4Vom Erzeuger des Klärschlamms müssen bei Inanspruchnahme der Ausnahme gemäß Absatz 2, jährlich bis spätestens 30. April folgende Daten über das vorangegangene Kalenderjahr elektronisch im Wege des Emissionsregisters für Oberflächenwasserkörper gemäß Paragraph 59 a, WRG 1959 übermittelt werden:
    1. Ziffer eins
      die Art der Phosphorrückgewinnung,
    2. Ziffer 2
      die Phosphormenge im Kläranlagenzulauf in Tonnen pro Jahr,
    3. Ziffer 3
      die zurückgewonnene Phosphormenge in Tonnen pro Jahr und
    4. Ziffer 4
      die erzeugte Klärschlammmenge in Tonnen Trockenmasse pro Jahr.
    Der erste Bericht ist bis spätestens 30. April 2034 zu übermitteln. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt diese Daten zur Kontrolle des Absatz 2, zu verarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

20012583

Dokumentnummer

NOR40261969