(8)Absatz 8Den Behörden müssen auf Verlangen die Aufzeichnungen, einschließlich Beurteilungsnachweise, vorgelegt werden. Der Beurteilungsnachweis muss elektronisch – soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 – übermittelt werden. Aufzeichnungen, einschließlich Beurteilungsnachweise, die noch nicht elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt wurden, müssen mindestens sieben Jahre aufbewahrt werden.Den Behörden müssen auf Verlangen die Aufzeichnungen, einschließlich Beurteilungsnachweise, vorgelegt werden. Der Beurteilungsnachweis muss elektronisch – soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 – übermittelt werden. Aufzeichnungen, einschließlich Beurteilungsnachweise, die noch nicht elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 übermittelt wurden, müssen mindestens sieben Jahre aufbewahrt werden.