Absatz einsDer Anlageninhaber muss die in Betrieb befindliche Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage einmal jährlich durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt auf etwaige Mängel prüfen lassen. Die Prüfung muss den Zeitraum eines Kalenderjahres umfassen. Sie muss die Besichtigung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage und deren Komponenten, soweit sie für die Emissionen oder deren Begrenzung von Bedeutung sind, verbunden mit einer Kontrolle der Aufzeichnungen gemäß Paragraph 11, Absatz 6, beinhalten.