(4)Absatz 4Die Behörde kann auf Antrag mit Bescheid Abweichungen von den Emissionsgrenzwerten oder Betriebsbedingungen für einen befristeten Zeitraum von höchstens sechs Monaten, längestens bis zum Zeitpunkt der Wiederverfügbarkeit des Betriebsmittels zulassen, wenn
ein Betriebsmittel nachweislich, verursacht durch ein großflächiges, überregionales und außergewöhnliches Ereignis (Störung oder Ausfall der Energieversorgung, Kriegsfall, Pandemie, Naturkatastrophe), am österreichischen Markt nicht verfügbar ist,
eine Prüfung alternativer Betriebsmittel im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 11 und des § 5 Abs. 1 Z 13 erfolgt ist undeine Prüfung alternativer Betriebsmittel im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11 und des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, erfolgt ist und
die Vorgaben der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, eingehalten werden.die Vorgaben der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 Sitzung 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 Sitzung 25, eingehalten werden.
Der Antrag kann bereits vor dem Zeitpunkt der Nichtverfügbarkeit des Betriebsmittels gestellt werden. Der Bescheid ist zur Sicherstellung einer einheitlichen Vollziehung vor Erlassung unter Beifügung der für die Überprüfung relevanten Unterlagen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzustimmen. Der Zeitpunkt des Abweichens von den Emissionsgrenzwerten oder Betriebsbedingungen ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat diese Regelung bis zum 31. Dezember 2025 im Hinblick auf die Zielsetzung und die Treffsicherheit zu evaluieren.