Kurztitel

Abfallverbrennungsverordnung 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2028

Abkürzung

AVV 2024

Index

50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Andere als normale Betriebsbedingungen

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDer Inhaber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage muss für ihren konsensgemäßen Betrieb, für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Auflagen sowie für die Wartung und laufende Funktionskontrolle aller Ausrüstungsteile sorgen. Treten beim Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage Störungen auf, die eine Überschreitung der zulässigen Emissionen verursachen, so muss der Anlageninhaber die Behebung der Störung unverzüglich veranlassen.
  2. Absatz 2Wird ein Emissionsgrenzwert überschritten, muss die Beschickung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit Abfällen so schnell wie möglich vermindert oder ganz eingestellt und die Überschreitung der Behörde unverzüglich mitgeteilt werden. Die Beschickung darf wiederaufgenommen werden, wenn auf Grund entsprechender Maßnahmen sichergestellt ist, dass im fortgesetzten Betrieb den Anforderungen dieser Verordnung und gegebenenfalls den Anordnungen der Behörde entsprochen wird.
  3. Absatz 3Wird ein Emissionsgrenzwert überschritten, darf die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage abweichend von Absatz 2 und unbeschadet Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer 3, für einen im Genehmigungsbescheid festgesetzten Zeitraum längstens jedoch für die Dauer von vier Stunden pro Ereignis und von 60 Stunden pro Kalenderjahr, weiter betrieben werden, sofern
    1. Ziffer eins
      der Halbstundenmittelwert an staubförmigen Emissionen von 150 mg/m3 nicht überschritten wird,
    2. Ziffer 2
      die Halbstundenmittelwerte für gesamten flüchtigen organischen Kohlenstoff und Kohlenstoffmonoxid eingehalten werden und
    3. Ziffer 3
      die Bestimmungen des Paragraph 7, eingehalten werden.
  4. Absatz 4Die Behörde kann auf Antrag mit Bescheid Abweichungen von den Emissionsgrenzwerten oder Betriebsbedingungen für einen befristeten Zeitraum von höchstens sechs Monaten, längestens bis zum Zeitpunkt der Wiederverfügbarkeit des Betriebsmittels zulassen, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Betriebsmittel nachweislich, verursacht durch ein großflächiges, überregionales und außergewöhnliches Ereignis (Störung oder Ausfall der Energieversorgung, Kriegsfall, Pandemie, Naturkatastrophe), am österreichischen Markt nicht verfügbar ist,
    2. Ziffer 2
      eine Prüfung alternativer Betriebsmittel im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11 und des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, erfolgt ist und
    3. Ziffer 3
      die Vorgaben der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 Sitzung 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 Sitzung 25, eingehalten werden.
    Der Antrag kann bereits vor dem Zeitpunkt der Nichtverfügbarkeit des Betriebsmittels gestellt werden. Der Bescheid ist zur Sicherstellung einer einheitlichen Vollziehung vor Erlassung unter Beifügung der für die Überprüfung relevanten Unterlagen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzustimmen. Der Zeitpunkt des Abweichens von den Emissionsgrenzwerten oder Betriebsbedingungen ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat diese Regelung bis zum 31. Dezember 2025 im Hinblick auf die Zielsetzung und die Treffsicherheit zu evaluieren.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

20012583

Dokumentnummer

NOR40261963