Absatz einsEine Luftemissionserklärung und gegebenenfalls eine Wasseremissionserklärung sind jährlich im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 bis zu dem dem Erklärungszeitraum folgenden 30. April zu übermitteln, wenn die Nennkapazität der gesamten Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage zwei Tonnen pro Stunde übersteigt. Die Emissionserklärungen müssen den Zeitraum eines Kalenderjahres (1. Jänner bis 31. Dezember) umfassen (Erklärungszeitraum). Dies gilt auch, wenn nicht durchgehend über den gesamten Betriebszeitraum im Kalenderjahr Abfälle eingesetzt werden.