Kurztitel

Abfallverbrennungsverordnung 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

AVV 2024

Index

50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Einhaltung der Emissionsgrenzwerte

Paragraph 12,

  1. Absatz einsBei kontinuierlichen Messungen muss ein Beurteilungswert aus Halbstundenmittelwerten, die innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit (ausgenommen An- und Abfahrvorgänge) ermittelt werden, und bei diskontinuierlichen Messungen aus dem arithmetischen Mittel von mindestens drei Einzelmesswerten bestimmt werden, jeweils nach Abzug des Wertes der in Anhang 3 genannten Messunsicherheit. Beurteilungswerte, welche negativ sind, werden mit Null bewertet. Bei Messwerten unterhalb der Bestimmungsgrenze ist gemäß ÖNORM M 9421 vorzugehen.
  2. Absatz 2Die Berechnung der Emissionskonzentration zum Standardprozentsatz der Sauerstoffkonzentration muss gemäß Anhang 4 erfolgen. Werden in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, in der gefährliche Abfälle verbrannt oder mitverbrannt werden, Schadstoffemissionen durch Abgasbehandlungsanlagen verringert, müssen die Messwerte für jene Zeiträume auf den nach dieser Verordnung festgelegten Bezugssauerstoffgehalt umgerechnet werden, in denen der gemessene Sauerstoffgehalt den Bezugssauerstoffgehalt überschreitet. Wenn der gemessene Sauerstoffgehalt den Bezugssauerstoffgehalt unterschreitet, ist eine Umrechnung nicht zulässig und die Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang 1 oder 2 gelten unabhängig von dem angeführten Bezugssauerstoffgehalt.
  3. Absatz 3Bei kontinuierlichen Messungen gelten die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres
    1. Ziffer eins
      kein Tagesmittelwert (Beurteilungswert) einen Emissionsgrenzwert (ausgenommen CO) gemäß Anhang 1 oder 2 überschreitet,
    2. Ziffer 2
      höchstens 3% der Halbstundenmittelwerte (Beurteilungswerte) die Emissionsgrenzwerte (ausgenommen CO) gemäß Anhang 1 oder 2 überschreiten, wobei kein Halbstundenmittelwert (Beurteilungswert) das Zweifache eines Emissionsgrenzwertes gemäß Anhang 1 oder 2 überschreiten darf,
    3. Ziffer 3
      höchstens 3% der Tagesmittelwerte (Beurteilungswerte) und keine Halbstundenmittelwerte (Beurteilungswerte) den Emissionsgrenzwert für CO gemäß Anhang 1 oder 2 überschreiten und
    4. Ziffer 4
      kein Jahresmittelwert (Beurteilungswert) einen Emissionsgrenzwert gemäß Anhang 2 überschreitet.
  4. Absatz 4Bei diskontinuierlichen Messungen gilt ein Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert gemäß Anhang 1 oder 2 nicht überschreitet.
  5. Absatz 5Sofern kein Tagesmittelwert für CO überschritten wird, kann für CO Absatz 3, Ziffer 2, angewendet werden.
  6. Absatz 6Bei der Abnahmemessung gelten abweichend von der Ermittlung der Beurteilungswerte gemäß Absatz eins, die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn die Messwerte zuzüglich der in Anhang 3 genannten Messunsicherheit die Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
  7. Absatz 7Wird eine kontinuierliche Quecksilbermessung durchgeführt, gilt abweichend von Absatz 3, der Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn höchstens 5% der Halbstundenmittelwerte und 3% der Tagesmittelwerte (Beurteilungswerte) den Emissionsgrenzwert gemäß Anhang 1 oder 2 überschreiten, wobei kein Tagesmittelwert (Beurteilungswert) mehr als 0,05 mg/m³, bezogen auf den für die jeweilige Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß Anhang 1 oder 2 festgelegten Sauerstoffgehalt, beträgt.
  8. Absatz 8Bei der kontinuierlichen Messung der Stickstoffoxide und von Ammoniak in Anlagen zur Zementerzeugung gelten abweichend von Absatz 3, die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn jeweils höchstens 5% der Halbstundenmittelwerte (Beurteilungswerte) und Tagesmittelwerte (Beurteilungswerte) die Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang 2 Kapitel 2 überschreiten, wobei bei den Stickstoffoxiden kein Tagesmittelwert (Beurteilungswert) mehr als 450 mg/m³ (bezogen auf 10% Sauerstoff) beträgt.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

20012583

Dokumentnummer

NOR40261961