Kurztitel

Abfallverbrennungsverordnung 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

AVV 2024

Index

50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Messstellen und Messsysteme

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie Messstellen müssen gemäß ÖNORM EN 15259 auf Grund des Gutachtens einer befugten Fachperson oder Fachanstalt derart festgelegt werden, dass eine repräsentative und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung gewährleistet ist.
  2. Absatz 2Die Messungen und Datenaufzeichnungen müssen nach den in Anhang 5 angeführten Methoden durchgeführt werden. Automatische Messeinrichtungen müssen den in Anhang 5 angeführten einschlägigen technischen Regelwerken entsprechen.
  3. Absatz 3Automatische Messeinrichtungen müssen im Abnahmeversuch und danach alle drei Jahre von einer für das jeweilige Messverfahren akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle kalibriert werden. Die Kalibrierung muss gemäß ÖNORM EN 14181 erfolgen. Die Messunsicherheiten werden durch die Kalibrierung bestimmt, wobei der Wert des Konfidenzintervalls von 95% die Prozentsätze der Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang 3 nicht überschreiten darf. Zusätzlich muss an den automatischen Messeinrichtungen von einer für das jeweilige Messverfahren akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle jährlich eine Funktionsprüfung gemäß ÖNORM EN 14181 vorgenommen werden.
  4. Absatz 4Der Betreiber hat während des Betriebes der Anlage mindestens einmal wöchentlich an den Messgeräten zu kontrollieren, ob die erforderliche Messfunktion gegeben ist. Hierüber hat der Betreiber Aufzeichnungen zu führen.
  5. Absatz 5Alle über den Normalbetrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage hinausgehenden Ereignisse, wie zB der Ausfall der Zu- oder Abluftventilatoren oder eines Stützbrenners, müssen in einem Betriebstagebuch festgehalten werden.
  6. Absatz 6Die Aufzeichnungen müssen zum Zwecke der Einsichtnahme durch die Behörde oder im Rahmen einer Prüfung gemäß Paragraph 15, mindestens drei Jahre am Standort aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

20012583

Dokumentnummer

NOR40261960