Kurztitel

Abfallverbrennungsverordnung 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

AVV 2024

Index

50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Emissionsgrenzwerte

Paragraph 8,

  1. Absatz einsVerbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit (ausgenommen An- und Abfahrvorgänge) die in Anhang 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte im Abgas nicht überschritten werden.
  2. Absatz 2Werden in einer Mitverbrennungsanlage mehr als 40% der in einem Monat tatsächlich zugeführten durchschnittlichen Gesamtbrennstoffwärmeleistung mit gefährlichen Abfällen erzeugt oder unaufbereitete gemischte Siedlungsabfälle verbrannt, so sind die in Anhang 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten.
  3. Absatz 3Werden Abfälle in mit Sauerstoff angereicherter Atmosphäre verbrannt oder mitverbrannt, so hat die Behörde auf Antrag abweichend von Anhang 1 oder 2 einen den besonderen Umständen des Einzelfalls entsprechenden Bezugssauerstoffgehalt festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

20012583

Dokumentnummer

NOR40261957