Absatz einsVerbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit (ausgenommen An- und Abfahrvorgänge) die in Anhang 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte im Abgas nicht überschritten werden.