Kurztitel

Abfallverbrennungsverordnung 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

AVV 2024

Index

50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Inhalt des Genehmigungsbescheides

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Genehmigungsbescheid, mit dem eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Art der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der Schlüsselnummer, der Bezeichnung und einer allfälligen Spezifizierung sowie die Masse pro Abfallart oder Schlüsselnummer-Gruppe (t/a),
    2. Ziffer 2
      den in den gefährlichen Abfällen maximal zulässigen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle,
    3. Ziffer 3
      minimale und maximale Massenströme sowie den geringsten und höchsten Heizwert der gefährlichen Abfälle,
    4. Ziffer 4
      Nennkapazität (gesamt, für nicht gefährliche Abfälle, für gefährliche Abfälle; jeweils in t/h) und gesamte Verbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximal mögliche Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr, wobei der Heizwert des Abfalls anzugeben ist) der Anlage,
    5. Ziffer 5
      die Grenzwerte für Emissionen in die Luft und ins Wasser,
    6. Ziffer 6
      die Zeitabschnitte des An-und Abfahrens,
    7. Ziffer 7
      die Anforderungen für pH-Wert, Temperatur und die Abwassermenge pro Zeiteinheit,
    8. Ziffer 8
      den maximalen Abgasvolumenstrom (m3/h) unter Angabe des jeweiligen Bezugssauerstoffgehaltes, trocken und im Normzustand (273 K, 1 013 mbar),
    9. Ziffer 9
      Art und Umfang der Eingangskontrolle (Paragraph 6,),
    10. Ziffer 10
      Anforderungen an die Messungen zur Überwachung der für den Verbrennungsprozess erheblichen Betriebsdaten, Parameter und Emissionen, Messtechniken für die Emissionen in die Luft und in das Wasser,
    11. Ziffer 11
      Anordnung der Probenahme- und Messstellen gemäß Paragraph 11, Absatz eins,,
    12. Ziffer 12
      Zeitraum, innerhalb dessen die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß Paragraph 14, Absatz 3, weiter betrieben werden darf und
    13. Ziffer 13
      alternative Betriebsmittel und Beschreibung der Vorgangsweise bei Nichtverfügbarkeit von Betriebsmitteln.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu Absatz eins, muss der Bescheid, mit dem eine Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anhang 2 zu bestimmen sind,
    1. Ziffer eins
      die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung und
    2. Ziffer 2
      die maximal zulässige Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle
    enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

20012583

Dokumentnummer

NOR40261954