Absatz eins,Der Genehmigungsbescheid, mit dem eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Ziffer einsArt der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der Schlüsselnummer, der Bezeichnung und einer allfälligen Spezifizierung sowie die Masse pro Abfallart oder Schlüsselnummer-Gruppe (t/a),
- Ziffer 2den in den gefährlichen Abfällen maximal zulässigen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle,
- Ziffer 3minimale und maximale Massenströme sowie den geringsten und höchsten Heizwert der gefährlichen Abfälle,
- Ziffer 4Nennkapazität (gesamt, für nicht gefährliche Abfälle, für gefährliche Abfälle; jeweils in t/h) und gesamte Verbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximal mögliche Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr, wobei der Heizwert des Abfalls anzugeben ist) der Anlage,
- Ziffer 5die Grenzwerte für Emissionen in die Luft und ins Wasser,
- Ziffer 6die Zeitabschnitte des An-und Abfahrens,
- Ziffer 7die Anforderungen für pH-Wert, Temperatur und die Abwassermenge pro Zeiteinheit,
- Ziffer 8den maximalen Abgasvolumenstrom (m3/h) unter Angabe des jeweiligen Bezugssauerstoffgehaltes, trocken und im Normzustand (273 K, 1 013 mbar),
- Ziffer 9Art und Umfang der Eingangskontrolle (Paragraph 6,),
- Ziffer 10Anforderungen an die Messungen zur Überwachung der für den Verbrennungsprozess erheblichen Betriebsdaten, Parameter und Emissionen, Messtechniken für die Emissionen in die Luft und in das Wasser,
- Ziffer 11Anordnung der Probenahme- und Messstellen gemäß Paragraph 11, Absatz eins,,
- Ziffer 12Zeitraum, innerhalb dessen die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß Paragraph 14, Absatz 3, weiter betrieben werden darf und
- Ziffer 13alternative Betriebsmittel und Beschreibung der Vorgangsweise bei Nichtverfügbarkeit von Betriebsmitteln.