Kurztitel

Abfallverbrennungsverordnung 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

AVV 2024

Index

50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Ziele

Paragraph eins,

Ziel dieser Verordnung ist

  1. Ziffer eins
    der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen vor schädlichen Einwirkungen, die durch die Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen entstehen können, sowie die Vermeidung von Belastungen der Umwelt,
  2. Ziffer 2
    der Betrieb von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen in einer Weise, dass Emissionen möglichst geringgehalten werden,
  3. Ziffer 3
    Effizienz im Einsatz und in der Verwendung von Energie und
  4. Ziffer 4
    im Fall der Mitverbrennung die Verlagerung von in Abfällen enthaltenen Schadstoffen, insbesondere von Schwermetallen, in das Produkt möglichst zu vermeiden, wenn dies eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Belastung der Umwelt bewirkt.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

20012583

Dokumentnummer

NOR40261950