Kurztitel

Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

08.05.2024

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ausbildungsziel

Paragraph 2,

Ausbildungsziel ist der Erwerb von Grund- und Übersichtskenntnissen sowie fachlicher, sozialer und methodischer Fähigkeiten und Kenntnisse über die Besonderheiten des Dienstes im Innenressort, um den Anforderungen des jeweiligen Aufgabenbereichs professionell und verantwortungsvoll nachzukommen. Der Lehrstoff ist entsprechend dem neuesten Stand der Wissenschaft, den dienstlichen Erfordernissen sowie den aktuellen pädagogisch-didaktischen Grundsätzen zu vermitteln.

Schlagworte

Grundkenntnis

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

20012580

Dokumentnummer

NOR40261910