Kurztitel

Psychologengesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29,

Inkrafttretensdatum

01.05.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

PlG 2013

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Berufsbezeichnung „Klinische Psychologin“ oder „Klinischer Psychologe“

Paragraph 29,

  1. Absatz einsWer in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß Paragraph 26, eingetragen und zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie berechtigt ist, hat bei Ausübung des Berufes die Berufsbezeichnung „Klinische Psychologin“ oder „Klinischer Psychologe“ zu führen und den Ort der freiberuflichen Tätigkeit durch Anbringung zumindest des Namens und der Berufsbezeichnung zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2Jene Personen,
    1. Ziffer eins
      deren Berufsberechtigung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, erloschen ist oder
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 25, Absatz 2, ihren Beruf in Österreich nicht ausüben,
    dürfen ihre Berufsbezeichnung im privaten Bereich, sofern kein Bezug zu einer Berufsausübung gegeben ist, weiterhin mit einem Zusatz als Hinweis auf die Nichtausübung des Berufes führen.
  3. Absatz 3Die Führung einer Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, ist den im Absatz eins, genannten Personen sowie den im Absatz 2, genannten Personen samt Zusatz vorbehalten.
  4. Absatz 4Jede Bezeichnung durch andere als in Absatz eins, und 2 genannte Personen, die geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des klinisch-psychologischen Berufes vorzutäuschen, ist untersagt.
  5. Absatz 5Der Berufsbezeichnung „Klinische Psychologin“ oder „Klinischer Psychologe“ oder „Klinische:r Psycholog:in“ dürfen bis zu höchstens vier Hinweise auf Spezialisierungen gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 10, jeweils in Klammer angefügt werden, wenn nach Erlangung der Berufsberechtigung entsprechend psychologisch wissenschaftlich begründete Kenntnisse sowie Fertigkeiten nachgewiesen werden können, die insbesondere im Rahmen einer mehrjährigen beruflichen schwerpunktspezifischen Tätigkeit und eines zumindest 120 Einheiten umfassenden Weiterbildungscurriculums erworben wurden. Die angewandte Methode des Spezialisierungsbereichs hat jedenfalls ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufzuweisen und für ihre Durchführung das typischerweise durch das Studium der Psychologie vermittelte umfassende Wissen erforderlich zu sein. Dabei sind Bezeichnungen zulässig, die Schwerpunktfächern im Rahmen des Studiums der Psychologie entsprechen oder bereits bisher berufliche Schwerpunkte kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20008552

Dokumentnummer

NOR40261901