Kurztitel

Psychologengesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

PlG 2013

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Berufsangehörige sowie ihre Hilfspersonen einschließlich Fachauszubildende sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes oder beim Erwerb der fachlichen Kompetenz im Rahmen der Ausbildung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
  2. Absatz 2,Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere zum Zweck einer Zeugenaussage vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, ist als höchstpersönliches Recht nur durch die (den) entscheidungsfähige(n) Patientin (Patienten) zulässig.
  3. Absatz 3,Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Berufsangehörigen
    1. Ziffer eins
      der Anzeigepflicht gemäß Paragraph Absatz 4, oder
    2. Ziffer 2
      der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,,
    nachkommen.
  4. Absatz 4,Berufsangehörige sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
    1. Ziffer eins
      der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
    2. Ziffer 2
      Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
    3. Ziffer 3
      nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.
  5. Absatz 5,Eine Pflicht zur Anzeige nach Absatz 4, besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anzeige dem ausdrücklichen Willen der entscheidungsfähigen Patientin/des entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese/diesen oder eine andere Person besteht, oder
    2. Ziffer 2
      die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf,
    3. Ziffer 3
      Berufsangehörige, die ihre berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausüben, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet haben und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
  6. Absatz 6,Weiters kann in Fällen des Absatz 4, Ziffer 2, die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (Paragraph 72, StGB) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.

Schlagworte

Kinderhilfeträger

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20008552

Dokumentnummer

NOR40261900