Absatz eins,Bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister anhängige Verfahren sind von dieser bzw. diesem nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen mit Ausnahme der in den Paragraphen 4, 5, 7, 8, 11, 12, 17 und 19 des Psychotherapiegesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, vorgesehenen verpflichtenden Anhörung, der gemäß Paragraph 10, vorgesehenen Begutachtung des Psychotherapiebeirats sowie der Eignung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, fortzuführen und abzuschließen. Neuanträge sind ab diesem Zeitpunkt unzulässig.