Absatz eins,Berufsangehörige haben der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister binnen eines Monats jede Änderung der in der Berufsliste (Psychotherapie) eingetragenen Daten, insbesondere
- Ziffer einsdes Namens,
- Ziffer 2des Geschlechts,
- Ziffer 3des Berufssitzes oder Arbeitsortes,
- Ziffer 4der Zustelladresse,
- Ziffer 5den zeitweiligen Verzicht der bzw. des Berufsangehörigen auf die Berufsausübung, wenn die entsprechende Unterbrechung der Berufsausübung voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird,
- Ziffer 6die Rücknahme oder den Ablauf eines zeitweiligen Verzichts auf die Berufsausübung und die Wiederaufnahme der Berufsausübung sowie
- Ziffer 7die Beendigung der Berufstätigkeit
schriftlich mitzuteilen.