Kurztitel

Psychotherapiegesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

PThG 2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Fortbildungspflicht

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Der Berufspflicht zur Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen haben alle Berufsangehörigen auch durch die Absolvierung von Fortbildungen zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Berufsangehörige haben ihre Fortbildungspflicht durch den regelmäßigen Besuch von in- oder ausländischen Fortbildungsveranstaltungen über aktuelle Entwicklungen und Erkenntnisse der psychotherapeutischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, insbesondere im Bereich der psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster), sowie durch die Inanspruchnahme von Supervision oder Intervision, zumindest im Ausmaß von sechs ECTS-Anrechnungspunkten innerhalb eines Zeitraumes von jeweils fünf Jahren zu erfüllen.
  3. Absatz 3,Innerhalb der ersten fünf Jahre nach Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) haben Berufsangehörige in Erfüllung der Fortbildungspflicht regelmäßig begleitende Supervision im Ausmaß von zumindest zwei ECTS-Anrechnungspunkten zu absolvieren.
  4. Absatz 4,Wer im Rahmen des dritten Ausbildungsabschnittes als Lehrende bzw. Lehrender tätig ist, hat im Rahmen der Fortbildungspflicht jedenfalls zumindest ein ECTS-Anrechnungspunkt Fortbildungsveranstaltungen über Ethik in der Psychotherapie, rechtliche Rahmenbedingungen und Didaktik innerhalb eines Zeitraumes von jeweils fünf Jahren zu absolvieren.
  5. Absatz 5,Die absolvierte Fortbildung ist der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister über Aufforderung mittels eines dafür aufzulegenden Formulars nachweislich zu machen. Die Fortbildungspflicht besteht bei Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung der Psychotherapie, die durch die Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) ausgewiesen ist.
  6. Absatz 6,Einschlägige psychotherapierelevante Fort- und Weiterbildungszeiten gemäß
    1. Ziffer eins
      ÄrzteG 1998,
    2. Ziffer 2
      GuKG,
    3. Ziffer 3
      MTD-G,
    4. Ziffer 4
      MuthG und
    5. Ziffer 5
      Psychologengesetz 2013
    entbinden im Ausmaß von höchstens 2 ECTS-Anrechnungspunkten innerhalb eines Zeitraumes von jeweils fünf Jahren von der Fortbildungspflicht im jeweiligen Umfang.

Schlagworte

Fortbildungszeit

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20012578

Dokumentnummer

NOR40261812