Kurztitel

Psychotherapiegesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

PThG 2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. Abschnitt
Berufsausübung und Berufssitz

Berufsausübung

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die Berufsausübung der Psychotherapie besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der in Berufsbild und Kompetenzbereich gemäß Paragraphen 6 und 7 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich (Berufssitz) oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (Arbeitsort) ausgeführt werden.
  2. Absatz 2,Jede bzw. jeder Berufsangehörige hat mindestens einen Berufssitz oder Arbeitsort in Österreich zu bestimmen. Berufsangehörige dürfen nur zwei Berufssitze haben.
  3. Absatz 3,Die Berufsausübung der Psychotherapie kann im Einzel-, Paar- oder Gruppensetting erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Durchführung einzelner psychotherapeutischer Interventionen kann auch außerhalb des Berufssitzes oder Arbeitsortes stattfinden, soweit dies für die psychotherapeutische Leistung notwendig und die Einhaltung aller Berufspflichten gewährleistet ist.
  5. Absatz 5,Berufsangehörige dürfen bei fachlich begründeter Notwendigkeit, insbesondere bei eingeschränkter Mobilität der Patientin bzw. des Patienten, Hausbesuche durchführen, sofern hierbei die Einhaltung aller Berufspflichten gewährleistet ist.

Schlagworte

Einzelsetting, Paarsetting

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20012578

Dokumentnummer

NOR40261808