Kurztitel

Psychotherapiegesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

PThG 2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausbildungsabschlüsse – Drittstaaten

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Im Ausland erworbene Urkunden über eine erfolgreich absolvierte Bachelorprüfung nach einem Bachelorstudium der Psychotherapie, die nicht unter Paragraphen 27, oder 33 fallen, gelten als Nachweis für den Zugang zum zweiten Ausbildungsabschnitt, wenn der an einer ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung erworbene Grad als an einer inländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung erworbener akademischer Grad (Bachelor) gemäß Paragraph 78, UG anerkannt oder gemäß Paragraph 90, UG nostrifiziert worden ist.
  2. Absatz 2,Im Ausland erworbene Urkunden über eine erfolgreich absolvierte Masterprüfung nach einem Masterstudium der Psychotherapie, die nicht unter Paragraphen 27, oder 33 fallen, gelten als Nachweis für den Zugang zum dritten Ausbildungsabschnitt, wenn die an einer ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erworbenen Grade als an einer inländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung erworbener akademischer Grad (Master) gemäß Paragraph 78, UG anerkannt oder gemäß Paragraph 90, UG nostrifiziert worden ist.
  3. Absatz 3,Im Ausland erworbene Urkunden über eine erfolgreich absolvierte postgraduelle psychotherapeutische Fachausbildung, die nicht unter Paragraphen 27, oder 33 fallen, gelten als Nachweis für den Zugang zum dritten Ausbildungsabschnitt, wenn die Gleichwertigkeit der Urkunde mit dem dritten Ausbildungsabschnitt von einer Psychotherapeutischen Fachgesellschaft anerkannt wurde und allfällig vorgeschriebene Bedingungen erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20012578

Dokumentnummer

NOR40261806