Absatz eins,Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat
- Ziffer einseinen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- Ziffer 2den psychotherapeutischen Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die psychotherapeutische Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene psychotherapeutische Berufserfahrung,
- Ziffer 3einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung,
- Ziffer 4einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,
- Ziffer 5eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die psychotherapeutische Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt worden ist, und
- Ziffer 6einen Nachweis eines Wohnsitzes oder einer bzw. eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
vorzulegen. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder der bzw. des Zustellungsbevollmächtigten (Ziffer 6,) hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.