(2)Absatz 2,Bei einem Antrag zur Wiedereintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) sind ergänzend zu den Nachweisen gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 auch Nachweise über den innerhalb des letzten Jahres vor dem Antrag zur Wiedereintragung erfolgreich absolvierten Besuch von insgesamt zumindest 30 Fortbildungseinheiten vorzulegen, sofern seit der Streichung aus der Berufsliste (Psychotherapie) zumindest ein Jahr verstrichen ist. Abweichend davon können statt eines Qualifikationsnachweises nach § 22 Abs. 1 Z 3 auch die Ausbildungsnachweise nach § 17 Abs. 2 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung vorgelegt werden.Bei einem Antrag zur Wiedereintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) sind ergänzend zu den Nachweisen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3 und 5 auch Nachweise über den innerhalb des letzten Jahres vor dem Antrag zur Wiedereintragung erfolgreich absolvierten Besuch von insgesamt zumindest 30 Fortbildungseinheiten vorzulegen, sofern seit der Streichung aus der Berufsliste (Psychotherapie) zumindest ein Jahr verstrichen ist. Abweichend davon können statt eines Qualifikationsnachweises nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, auch die Ausbildungsnachweise nach Paragraph 17, Absatz 2, Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung vorgelegt werden.