Absatz eins,Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie sind ausschließlich Personen berechtigt, die
- Ziffer einshandlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
- Ziffer 2die zur verlässlichen Einhaltung der Berufspflichten erforderliche
- Litera agesundheitliche (somatische und psychische) Eignung und
- Litera bVertrauenswürdigkeit
nachgewiesen haben, - Ziffer 3einen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 26, oder 27) erbringen,
- Ziffer 4über die für die Berufsausübung der Psychotherapie erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache oder einer Sprache gemäß Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 2001,, verfügen,
- Ziffer 5eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben und
- Ziffer 6in die Berufsliste (Psychotherapie) eingetragen sind.