Kurztitel

Psychotherapiegesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

PThG 2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

3. Abschnitt
Fort- und Weiterbildungen

Fortbildungen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Psychotherapeutische Fortbildung dient der
    1. Ziffer eins
      Information der Teilnehmenden über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse, insbesondere der Psychotherapiewissenschaft sowie angrenzender Wissenschaften und Bezugswissenschaften,
    2. Ziffer 2
      theoretischen und praktischen Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen oder deren Erweiterungen,
    3. Ziffer 3
      Vermittlung von Handlungskompetenzen für unterschiedliche Felder der Psychotherapie und
    4. Ziffer 4
      Förderung der Bereitschaft und Fähigkeit zur interdisziplinären Kooperation im Gesundheitswesen.
  2. Absatz 2,Psychotherapeutische Fortbildung setzt einen erfolgreichen Abschluss der Psychotherapieausbildung oder die Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) voraus.
  3. Absatz 3,Psychotherapeutische Fortbildungen können insbesondere von psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, psychotherapeutischen Fachgesellschaften, psychotherapeutischen Berufsvertretungen, besonders qualifizierten Berufsangehörigen oder sonstigen einschlägig fachkompetenten Personen angeboten werden.
  4. Absatz 4,Psychotherapeutische Berufsvertretungen können psychotherapeutischen Fortbildungen Gütesiegel nach standardisierten und vom Gremium für Berufsangelegenheiten festgelegten Qualitätskriterien ausstellen sowie Listen über die von ihnen mit einem solchen Gütesiegel ausgezeichneten Fortbildungen führen.
  5. Absatz 5,Über eine absolvierte Fortbildung gemäß Absatz eins bis 3 ist von Fortbildungsveranstaltern eine Teilnahmebestätigung auszustellen.

Schlagworte

Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20012578

Dokumentnummer

NOR40261791