Absatz eins,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat für
- Ziffer einsden dritten Ausbildungsabschnitt,
- Ziffer 2die Psychotherapeutische Approbationsprüfung,
- Ziffer 3die Qualitätssicherung
- Litera ader Psychotherapeutischen Fachgesellschaften und
- Litera bder Fort- und Weiterbildungen sowie
- Ziffer 4psychotherapeutische Lehrpraxen und deren Qualitätssicherung
durch Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen.